Die pauschale Behauptung der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend. Insbesondere steht auch der Umstand, dass der Kläger die Glücksspiele in einem erheblichen Umfang betrieben hat, nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C 774/19 –, juris, Rn.
- Durchsetzung gegen illegale Anbieter (Zugangssperren, Payment Blocking)
- Bußgelder bei Verstößen gegen den GlüStV (bis zu 500.000 EUR)
- Strafrechtliche Konsequenzen für unerlaubtes Glücksspiel (Ordnungswidrigkeiten)
- Rolle der Landesmedienanstalten bei der Verfolgung von Werbeverstößen
- Zusammenarbeit mit Finanzbehörden (Steuerhinterziehung bei illegalen Anbietern)
Mithin ist der Kläger nach den obigen Maßstäben als Verbraucher im Sinne der Art. c) EuGVVO ist zudem erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Beklagte übte in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine gewerbliche Tätigkeit aus, die sie auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtete, indem sie ihr Angebot dort in deutscher Sprache öffentlich zugänglich machte und bewarb (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023 – 18 U 37/22 –, juris).
- Notwendige Lizenzen für Live-Casino-Spiele (Streaming aus lizenzierten Studios)
- Vorschriften zur Werbung (u.a. Verbot an Kinder und Jugendliche gerichtete Werbung)
- Begrenzung der Einzahlungen und Spieldauer (obligatorische Limits gemäß GlüStV)
- Verpflichtende Realitätschecks und Spielunterbrechungen
- Registrierung mit persönlicher Identifikation (Videoident oder Postident)
Schließlich sind auch – wie vorliegend geltend gemacht – Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages dem Regime der Art.
FAQ: Online-Casino in Deutschland – legal?
Er habe nicht gewusst, dass das angebotene Online- Glücksspiel verboten sei, sondern sei vielmehr insbesondere aufgrund der von der Beklagten angegeben Lizenz von einem legalen Online-Glücksspiel ausgegangen. Etwaige Veröffentlichungen bzw. Medienberichterstattung in Bezug auf eine Illegalität der seitens der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele habe er nicht zur Kenntnis genommen. Er ist der Ansicht, dass die angebotenen Glücksspiele der Beklagten gegen den Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2012 verstoßen hätten und daher die Verträge unwirksam seien. Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet.
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Das zur Entscheidung angerufene Landgericht Berlin ist örtlich und damit auch international zuständig. 18 Abs. 1 EuGVVO kann ein Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen. 17, 18 EuGVVO ist zunächst jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Gottwald, in: MüKo, ZPO, 6. Mit der Formulierung als Regel-/Ausnahmeverhältnis bestimmt Art. 18, 17 EuGVVO unterworfen (Gottwald, in: MüKo, ZPO, 6.
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XXXX.de, auf der sie öffentlich und in deutscher Sprache verschiedene digitale Wett- und Glücksspiele, unter anderem nach dem Vorbild klassischer Casino-Spiele, wie Poker, BlackJack, Roulette und Spielautomaten, anbietet. Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über die Glücksspiellizenz des Staates Malta, jedoch nicht über eine Konzession für das Anbieten von Online-Glücksspielen im Bundesland Berlin. Der Kläger ist wohnhaft in Berlin und nutzte die Internetseite der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich in seiner Wohnung am XXXX 21 in XXXX Berlin. Möglicherweise ist der Zugriff auf die Internetseite einigen oder allen Einwohnern bestimmter Länder oder sich in diesen Ländern aufhaltenden Personen verboten. Wie beabsichtigen nicht, dass die Internetseite von Personen, die in Ländern leben, in denen die Services verboten sind, genutzt wird.
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Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in jenem Land, von dem aus Sie die Services nutzen, erlaubt ist. […] Es liegt in Ihrer eigenen Verantwortung, jederzeit die für Sie geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass sie gesetzlich uneingeschränkt dazu berechtigt sind, die Services zu nutzen. Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich maltesisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.“ Der Kläger trägt vor, er habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum von cas casino startbonus ohne einzahlung seinem deutschen Bankkonto aus einen Betrag in Höhe von insgesamt 911.082,67 € an die Beklagte überwiesen und aufgrund von Gewinnen Auszahlungen cas casino spiele mit bonus ohne einzahlung in Höhe von insgesamt 882.123,44 € erhalten. Seine Spielteilnahme habe in keinem Zusammenhang zu seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gestanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.799,15 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. Soweit die Beklagte behauptet, er habe im Rahmen eines Prozessfinanzierungsvertrages seine Ansprüche an Dritte abgetreten, wird auf die obigen Ausführungen unter I.2. Das Gericht kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht feststellen. c) Die Beklagte hat in Höhe der vom Kläger auf das bei der Beklagten für ihn angelegte Konto eingezahlten Spieleinsätze in Höhe von 911.082,67 € bzw. nach Saldierung mit den Gewinnausschüttungen in Höhe von noch verbleibenden 28.959,23 € einen vermögenswerten Vorteil erlangt und ist damit entsprechend bereichert.
GlüStV 2021: Ende des gesetzlichen Chaos!
17 EuGVVO dabei, dass grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist. Die Ausnahme, nämlich die Zurechnung zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, ist mithin von seinem Vertragspartner, vorliegend der Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diesen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast stehen auch nicht die Ausführungen des Bundesgerichtshofes (BGH) in seinem Urteil vom 28.02.2012, Az. Denn diese Rechtsprechung betrifft die Darlegungs- und Beweislast bezüglich jener Verträge, die einem doppelten Zweck dienen. Ausdrücklich führt der BGH in der zitierten Entscheidung unter anderem aus, dass aus dem auf Verbraucherschutz beschränkten Anwendungsbereich der Art.
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15 bis 17 EuGVVO (alte Fassung) folge, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit beziehe und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden könne, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen könne. Nach dieser Rechtsprechung des BGH besteht die Darlegungs- und Beweislast mithin allein für die Frage der Schwerpunktbildung eines beiden Zwecken dienenden Darlehens (OLG Bamberg, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 8 U 73/18 –, juris Rn. Dass der vorliegend streitgegenständliche Vertrag einem doppelten Zweck gedient habe, wird von der Beklagten nicht behauptet. Auch fehlt es nach dem konkreten Bestreiten des Klägers cas online casino deutschland mit auszahlung an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Beklagten dahingehend, dass der streitgegenständliche Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist. Die Höhe der erbrachten Einzahlungen ergibt sich aus der von dem Kläger vorgelegten Transaktionsliste (Anlage K5), welche einen Ausdruck aus seinem Spielerkonto bei der Beklagten darstellt. Soweit die Beklagte eingewendet hat, dass sich die Verluste des Klägers lediglich auf 11.873,39 € belaufen würden, da der Kläger vermutlich auch Sportwetten bei einer anderen Konzerngesellschaft der Beklagten gespielt habe, fehlt es an einem konkreten Vortrag in Bezug auf die Einzahlungen durch den Kläger an die Beklagte sowie die Auszahlungen der Beklagten an den Kläger. Insbesondere ist auch die insoweit vorgelegte Anlage B10 nicht ergiebig. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Bereicherung der Beklagten verweist das LG Berlin auf die Urteilsgründe zum Urteil vom 27.11.2023, Aktenzeichen 36 O 95/22. d) Die Leistung des Klägers an die Beklagte erfolgte ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien bestehende Spielvertrag wegen Verstoßes gegen § 4 Abs.
- Steuerliche Behandlung (5 % Umsatzsteuer auf Spieleinsätze gemäß GlüStV)
- Abgaben an die Länder für Suchtprävention (Glücksspielabgabe)
- Regionale Unterschiede in der Lizenzvergabe (z.B. strenge Regelungen in Sachsen-Anhalt)
- Übergangsregelungen für Alt-Anbieter (Bestandsschutz bis zur Neulizenzierung)
- Ausschluss von Glücksspielen mit besonders hohem Suchtpotential (z.B. Online-Spielautomaten außerhalb des Lizenzrahmens)
4 Glücksspielstaatsvertrag in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 15.12.2011 (GlüStV 2012) i.V.m. Das LG Berlin verweist insoweit auf die Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023, Aktenzeichen 18 U 37/22, zu den Fragen der Qualifikation des § 4 Abs. 4 GlüStV als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB – auch im Hinblick auf eine spätere Legalisierung des Online-Glücksspielangebots – sowie den Folgen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV als Verbotsgesetz.
- Glücksspielaufsichtsbehörden der Bundesländer (z.B. Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder – GGL)
- Interstate Treaty on Gambling 2021 (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV 2021)
- Erlaubnis zum Betrieb von Online-Casinos (virtuelle Spielautomaten und Tischspiele)
- Lizenz für Sportwetten (sog. Sportwetten-Konzession)
- Online-Poker-Lizenz (als Teil der Casino-Lizenz oder separat reguliert)
- Zertifizierung der Spielsoftware und Zufallszahlengeneratoren (RNG)
- Anforderungen an den Jugendschutz und Spielerschutz (z.B. Sperrsysteme wie OASIS)
Indem die Beklagte trotz des Verbotes dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt hat, an dem Online- Glücksspiel teilzunehmen, hat sie gegen den anwendbaren § 4 Abs. 4, Abs.
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Was ist der Unterschied zwischen "Online Casino" und "Online Spielothek"?
Online-Roulette oder Online-Black-Jack? Finden sich Hinweise zum Spielerschutz und zur Suchtprävention? Offiziell lizenzierte Anbieter dürfen das Logo der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder nutzen. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Spieleinsätzen beim Online-Glücksspiel, welche er im Zeitraum vom 21.04.2017 bis zum 05.05.2020 an die Beklagte überwies abzüglich der mit diesen Einsätzen erspielten Gewinnausschüttungen. Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite XXXX. 1 GlüStV als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB verstoßen. Da insoweit nach den vorstehenden Ausführungen auch der einseitige Verstoß der Beklagten ausreichend ist, folgt hieraus die Nichtigkeit der Spielverträge zwischen den Parteien, so dass die Überweisungen der Einsätze ohne Rechtsgrund erfolgten und folglich dem Grunde nach herauszugeben sind. e) Mangels Zweifeln an der Unionsrechtmäßigkeit der hier maßgeblichen Normen des GlüStV kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog nicht in Betracht. Auch hier schließt sich das LG Berlin dem KG Berlin in seinem Beschluss vom 21.07.2023, Aktenzeichen 18 U 37/22 an. f) Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Nach § 817 Satz 2 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
| Kostenart | Höhe (ca.) | Zahlungszeitpunkt / Fälligkeit | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Antragsgebühr (Sportwetten) | 5.000 - 10.000 € | Bei Antragstellung | Wird nicht auf Lizenzgebühr angerechnet |
| Lizenzgebühr (Online-Casino p.a.) | 2,5 - 5% des Nettospielertrags | Vierteljährlich im Nachhinein | Mindestgebühr ca. 50.000 € p.a. möglich |
| Prüfkosten für technische Richtlinien | 30.000 - 100.000 € | Vor Lizenzertteilung an Prüfstelle | Abhängig von Umfang und Prüfstelle |
| Jährliche Aufsichtsgebühr (GGL) | Bis zu 0,5% des Umsatzes | Jährlich | Gedeckelt bei ca. 1 Mio. € pro Jahr |